Stehen Ermittlungsbeamte mit einem richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist folgendes Verhalten ratsam:
- Lass Dir den Beschluss von den Beamten zeigen. Prüfe ob dein/euer Arbeitsplatz räumlich von dem Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses umfasst wird. Ist der Beschluss älter als sechs Monate, ist er offensichtlich unwirksam.
- Lass Dir ein Exemplar des Beschlusses aushändigen oder fertige eine Kopie an. Hiermit wird eine möglichst zeitnahe Prüfung hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln durch eine Rechtsbeihilfe möglich.
- Leiste bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses weder aktiven noch passiven Widerstand. Du setzt dich sonst der Gefahr aus, nach § 113 StGB wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte selbst strafbar zu werden.
- Informiere umgehend Verantwortliche des Senders bitte zuständige Nummern ergänzen und am besten auch den Rechtsbeistand Nummern?.
- Lasse die Beamten zu keiner Zeit unbeaufsichtigt. Ziehe möglichst mehrere Zeugen hinzu. Ist das nicht möglich und wird die Durchsuchung nicht von einem anwesenden Staatsanwalt oder Richter (eh selten) durchgeführt, kannst du die Hinzuziehung eines Gemeindebeamten oder von zwei Gemeindemitgliedern als Zeugen verlangen.
- Protokolliere die Vorgänge währen der Durchsuchung möglichst genau, um im Streitfall eine ausreichende Gedächtnisstütze für eine möglicher Aussage und eine Dokumentation für den Rechtsbeistand zu haben. Vermerke auch die von Dir oder Senderzugehörigen geleistete Arbeitszeit für eine eventuelle Entschädigung.
- Widerspreche der Beschlagnahmung von Gegenständen, die nicht im Beschlagnahmebeschluss bezeichnet wurden. Derzeit befinden sich alle relevanten Sendungsmitschnitte auf einer externen USB-Festplatte im linken Serverschrank. Diese kann einfach abgestöpselt werden.
- Prüfe das durch die Beamten erstellte Beschlagnahmeprotokoll auf Vollständigkeit und Richtigkeit, aber UNTERSCHREIBE NICHTS.
Weitere Tipps und Links zum Thema bitte hier anhängen:
- Vortrag von Udo Vetter zum Thema Hausdurchsuchung auf dem CCC-Kongreß.