Rechtsmittelbelehrung für die Hamburger Polizei betreffend Allgemeinverfügung:

Zitat:
"(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot nach §§ 1 und 2 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen."
(Aus: 2. April 2020 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg)

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